Richtlinien für Abschottungen nach (M)LAR
Unter (M)LAR fallen elektrische Leitungen (Stromkabel, Telefonleitungen, Glasfaserkabel etc.) ohne Beschränkung des Durchmessers, brennbare Leitungen (z. B. Leerrohre für elektrische Leitungen) bis zu einem Durchmesser von 32 mm oder nichtbrennbare Leitungen (Kupfer- oder Stahlrohre) bis zu einem Durchmesser von 160 mm.
Die Leitungen dürfen einzeln durch das raumabschließende Bauteil geführt werden, wenn der verbliebene Ringspalt, der kleiner als 15 mm sein muss, mit einem dämmschichtbildenden Baustoff (z. B. SIBRALIT DX) auf der gesamten Bauteiltiefe verschlossen wird.
Abschottungsmaßnahmen nach (M)LAR sind feuer- und rauchdichte Verschlüsse. Das Temperaturversagenskriterium (Temperaturerhöhung auf der feuerabgewandten Seite < 180 K) wird bei Erleichterungen nach (M)LAR jedoch nicht berücksichtigt. Nur Kabel-, Rohr- bzw. Kombiabschottungen mit abP/abZ/aBG sind auf die Einhaltung des Temperaturkriteriums geprüft und stellen somit sicher, dass keine Entzündung von brennbaren Materialien auf der feuerabgewandten Seite durch eine zu hohe Temperaturübertragung stattfinden kann.
Achtung! Ein Verschluss mit ablativen Baustoffen ist nicht zulässig.