Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Flamro Brandschutz Vertriebs GmbH
(Stand 2024)
§ 1 Geltung
- Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern (§ 14 Abs. BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und Leistungen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform zugestimmt haben.
- Vereinbarungen, die wir mit dem Käufer im Einzelfall treffen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen AGB. Für die Gültigkeit dieser Vereinbarungen ist eine Bestätigung in Schrift- oder Textform (Brief oder E-Mail) erforderlich.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Wir können die AGB jederzeit ändern, die Änderungen werden wirksam, soweit wir dem Käufer die Neufassung der AGB mitteilen und er dieser nicht widerspricht.
- Die deutsche Fassung dieser AGB ist maßgeblich. Übersetzungen dienen lediglich der Information. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die „Incoterms“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.
§ 2 Angebot und Lieferung
- Unsere Angebote sind unverbindlich; maßgebend für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung sind allein unsere Auftragsbestätigungen in Schrift- oder Textform.
- Dies gilt auch in den Fällen, in denen wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder andere Dokumente zur Verfügung gestellt haben. An diesen Dokumenten behalten wir uns die Eigentumsrechte, Urheberrechte und weiteren gewerblichen Schutzrechte vor. Diese Dokumente darf der Käufer Dritten nicht ohne unsere Zustimmung in Schrift- oder Textform zugänglich machen.
- Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz.
- Teillieferungen sind zulässig. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns vor, bei bestimmten Produkten (Sonderanfertigungen) die Bestellmenge bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten. Der Kaufpreis wird dann auf Grundlage der tatsächlichen Liefermenge angepasst. Wird in einem solchen Fall vom Käufer eine Nachlieferung einer solchen Fehlermenge verlangt, wird dieses Verlangen als neuer Auftrag angesehen.
- Wir können die Entgegennahme von Bestellungen und die Ausführung von Lieferungen von einer Sicherheitsstellung oder Vorauszahlung abhängig machen. Bis zur Erfüllung sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten und nach Ablauf einer Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Vergütung berechnet sich nach dem am Liefertag gültigen Preis gem. unseren Preislisten zuzüglich Umsatzsteuer. Die angegebenen Preise gelten ab Werk. Fracht und Verpackung der Ware werden zusätzlich berechnet.
- Der Rechnungsbetrag wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum und setzen den vollständigen Rechnungsausgleich voraus.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensanspruches vor. Von uns bewilligte Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen mit Verzugseintritt. Wechsel werden nicht angenommen.
- Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen und sind vom Käufer zu entsorgen.
- Es gilt ein Mindestauftragswert von 200,00 EUR (netto) pro Bestellung. Bei Unterschreitung dieses Betrages erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 40,00 EUR (netto).
§ 4 Lieferzeit und Gefahrübergang
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über, dies gilt auch für Teillieferungen. Wird die Ware per Versendungskauf an den Käufer verschickt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr der Verzögerung bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
- Falls wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, wird der Käufer von uns hierüber unverzüglich informiert und wir werden gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Falls die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, die erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir umgehend erstatten. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen indes nicht.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens inklusive Mehraufwendungen wie Lagerkosten zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.
- Für den Eintritt des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Käufer muss uns anmahnen. Von uns bewilligte Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen mit Verzugseintritt.
- Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt oder unvorhersehbare Hindernisse – auch bei Unterlieferanten – zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Zollabfertigung sowie alle weiteren Umstände, die uns die Lieferungen und Leistungen unverschuldet wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
- Verzögert sich der Versand der bestellten Ware durch vom Käufer zu vertretende Umstände, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs im Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen Versandtermins auf den Käufer über.
- Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegen stehen (insb. Dual-Use-, personen- und länderbezogenen Embargoregelungen). Der Käufer verpflichtet sich, nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die zur Durchführung der Exportkontrollprüfungen (durch uns oder Behörden) erforderlich sind. Sofern sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verzögert, werden Fristen und Lieferzeiten außer Kraft gesetzt. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung oder Leistung verboten, gilt der Vertrag für die betroffenen Produkte oder Leistungen als nicht geschlossen. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn eine solche Kündigung zur Einhaltung nationaler oder internationaler Exportkontrollbestimmungen erforderlich ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Rechten durch den Käufer wegen vorgenannter Kündigung oder Verzögerungen ist ausgeschlossen.
- Der Käufer verpflichtet sich mit Vertragsabschluss zur Einhaltung der jeweils für die erbrachten Lieferungen oder Leistungen anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts. Dies gilt insbes. bei Weitergabe der Produkte an Dritte im In- und Ausland. Auf Nachfrage durch uns ist der Käufer dazu verpflichtet, entsprechende Dokumente über die Vornahme seiner exportkontrollrechtlichen Prüfung der Weitergabe vorzulegen. Der Käufer stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Käufer geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
- Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates der EU fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
- Der Käufer wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer 10 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor der vollständigen Bezahlung nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe auf unsere Waren erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, v.a. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
- Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
- Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache.
- Da die Vorbehaltsware vom Käufer oder seinen Abnehmern mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden werden kann, tritt der Käufer bereits jetzt die Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, sicherungshalber an uns ab. Die vorgenannten Abtretungen umfassen auch alle Forderungen des Käufers gegen seinen Auftraggeber oder Dritte aus dem Einbau der Ware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht befugt.
§ 6 Beanstandungen und Gewährleistung
- Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen von Dritten (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware – jede Teillieferung für sich – unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns etwaige Mängel sowie Abweichungen von der Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Wareneingang, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Beanstandung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, gilt die Lieferung bei im Wege einer sorgfältigen Untersuchung erkennbaren Mängeln als vertragsgemäß.
- Ist der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen, leisten wir für Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ein Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Erfüllung ist nur gegeben, wenn die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.
- Der Käufer gibt uns die Zeit und die Gelegenheit, die beanstandete Ware auf Mängel zu überprüfen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau, sofern wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
- Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Käufer oder Dritte sowie Abnutzung beruhen. Gleiches gilt, wenn die Beschaffenheit der Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
- Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, sofern die Aufwendungen erhöht werden, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Versendungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Schrift- oder Textform als solche von uns bezeichnet sind. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.
§ 7 Haftung und Verjährung
- Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen.
- Für andere Ansprüche gilt: Beruhen die Schadensersatzansprüche lediglich auf leichter Fahrlässigkeit, so haften wir nur bei einem Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Dies sind diejenigen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für einen leicht fahrlässigen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden und entfernte Mangelfolgeschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
- Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen und nur auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht stützen.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Hamburg.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.